Verschiedene Feuerwehrfahrzeuge der Feuerwehr Dinslaken

Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren

Das heutige Baurecht hat sich im Verlauf vieler Jahre, meist aufgrund negativer Erfahrungen entwickelt. So sind in den vergangenen Jahrhunderten häufig ganze Ortschaften und Städte durch Brandereignisse zerstört worden, weil regelnde Bestimmungen fehlten und jeder sein Haus so bauen konnte wie er es wollte. Erst die negativen Erfahrungen führten zu der Einsicht, dass Brandgefahren nur durch die Einhaltung bestimmter Regeln minimiert werden können. Heute liegt das Baurecht auf einem hohen Niveau. Die Feuerwehren haben einen großen Anteil an dieser Entwicklung, da sie regelmäßig im Genehmigungsverfahren beteiligt sind. Eine wichtige Aufgabe hat dabei die Brandschutzdienststelle, die bei der Feuerwehr Dinslaken im Produktbereich Gefahrenvorbeugung angegliedert ist. Alle Neubaumaßnahmen sowie die Umbauten oder Nutzungsänderungen bestehender Gebäude unterliegen dem Bauordnungsrecht. Ziel des Baurechts ist es Gefahren abzuwenden, die von einer baulichen Anlage ausgehen und Schäden für Menschen, Tiere oder Sachwerte hervorrufen können. Die Grundlagen finden sich in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW). Sie werden ergänzt durch die Sonderbauverordnung, hier werden Regelungen für Versammlungs- und Verkaufsstätten sowie Hochhäusern und Garagen festgelegt. Darüber hinaus sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Aus den Anforderungen der vorgenannten Rechtsnormen lassen sich die Hauptziele des vorbeugenden Brandschutzes ableiten:
  • Vorbeugen von Bränden.
  • Verhindern, dass Feuer und Rauch sich im Falle eines Brandes ausbreiten.
  • Sicherstellen, dass Menschen und Tiere gerettet werden können.
  • Der Feuerwehr wirksame Rettungs- und Löscharbeiten ermöglichen.
Die Fachleute des vorbeugenden Brandschutzes prüfen zum einen, ob alle brandschutztechnischen Bestimmungen eingehalten wurden, erarbeiten aber auch gemeinsam mit den Planern Lösungsvorschläge in Problemfällen. Wer einen Sonderbau gem. §54 BauO NRW, wie ein Krankenhaus, eine Schule oder eine Gaststätte oder ein sogenanntes "Objekt besonderer Art oder Nutzung" bauen will, muss die Planung und das Brandschutzkonzept im Genehmigungsverfahren mit der Brandschutzdienststelle abstimmen.
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